Italienisches Familienrecht

 

Ehe, Trennung, Scheidung nach italienischem Recht

Wenn Sie eine deutsch-italienische Ehe planen oder schon mit einem Deutschen oder Italienischen Ehepartner verheiratet sind, können LAVVIT-Italien-Anwälte Sie beraten. Auf den ersten Blick ist nicht zu erkennen, ob deutsches oder italienisches Recht für eine deutsch-italienische Ehe gilt. Hier kann auch ein Ehevertrag helfen. Im Falle von Trennung oder Scheidung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen, können für Teilbereiche des Scheidungsrechts sowohl deutsches wie italienisches Familienrecht anwendbar sein.

Ehe nach italienischem Recht.

Die Ehe kann in Italien nach italienischem Familienrecht auf drei Arten geschlossen werden: die vor dem Standesbeamten geschlossenen Zivilehe, die durch einen katholischen Priester zelebrierte Konkordatsehe und die katholische Ehe.

Der gesetzliche Güterstand im italienischen Familienrecht ist die “comunione dei beni”, eine Errungenschaftsgemeinschaft. Hier werden die Eheleute Miteigentümer derjenigen Güter, die jeder Ehepartner während der Ehe erworben hat. Möglich ist es jedoch schon bei Eheschließung in Italien die „separazione dei beni“, eine Gütertrennung zu wählen.

Scheidung nach italienischem Recht.

Scheitert eine Ehe gilt in der Europäischen Union das Wohnortprinzip. Geschieden wird nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Wohnt der eine Ehepartner in Deutschland und der andere in Italien macht es das nicht einfacher. Wer schneller ist, kann Gerichtsort und anwendbares Recht bestimmen. Nach italienischen Recht muss zunächst die Trennung festgestellt werden, in Deutschland könnten auch zwei italienische Staatsangehörige sofort die Trennung einreichen. Eine in Italien festgestellte Trennung könnte in Deutschland in eine Scheidung umgewandelt werden.