Italienisches Handelsvertreter-Recht

Handelsvertreterrecht

LAVVIT berät und vertritt deutsche Handelsvertreter und Geschäftsherrn

Der Handelsvertretervertrag wird grundsätzlich im italienischen Zivilgesetzbuch, dem Codice Civile geregelt; dort in den Artikeln 1742 bis 1753. Daneben sind es italienische Tarifverträge für Handelsvertreter und das europäische Handelsvertreterrichtlinie sowie die Rechtsprechung des EuGHs zu beachten.

Im Codice Civile wird der Handelsvertreter-Vertrag als “contratto di agenzia”, Agenturvertrag, bezeichnet. Und damit ist es der Unterschiede zum deutschen Handesvertreter recht nicht genug.

Das Gesetz 204/85 schreibt eine Zulassung eines Handelsvertreters durch die italienische Handelskammer vor.

Wie in Deutschland mittelt der Handelsvertreter Geschäfte, hat aber grundsätzlich keine Vertretungsmacht, um Verträge im Namen des Geschäftsherrn zu schließen. Aber er darf Erklärungen über Beanstandungen hinsichtlich schon abgeschlossener Geschäfte empfangen und muss diese an den Geschäftsherrn weiterleiten. Der Handelsvertreter ist im Gegensatz zum deutschen Recht weisungsbefugt und muss dem Geschäftsherrn auch über die Marktlage informfieren.

Der Handeltsvertreter nach italienischen Recht haftet nicht für die Erfüllung der Verträge durch die Geschäftspartner. Aber eine solche Haftung kann vertraglich vereinbart werden, dann ist die Haftung des Handelsvertreters allerdings gesetzlich auf die Hähe der jeweils erhaltenen Provision beschränkt.

Die Provisons-Höhe nach italienischem Recht richtet sich nach den vertraglichen Abmachungen. Der Provisionsanspruch bezieht sich auf alle Geschäfte, die der Hanedeslvertreter vermittelt hat, auch wenn die Geschäftsbeziehung inzwischen beendet ist.

Für Kosten und Spesen kommt der Handelsvertreter selbst auf, es sei denn im Handelsvertretervertrag wird anderes vereinbart. Der Geschäftsherr ist verpflichtet quartalsweise Kontoauszüge vorzulegen.

Das italienische Handesvertreterrecht geht grundsätzlich von einem Gebiets-Exklusivrecht des Handelsvertreters aus, da aber vertraglich abbedungen werden kann.

Der Agenturvertrag des Handelsvertreters kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die Kündigungs-Frist beträgt einen Monat im ersten Jahr und verlängert sich für jedes Geschäftsjahr um einen Monat, und kann maximal sechs Monate betragen.

Auch das italienische Zivilgesetzbuch kennt einen Handelsvertreterausgleich bei Beendigung des Vertrages, wenn der Handelsvertreter das Geschäft des Unternehmers ausgebaut und/oder weitere Kunden gewonnen hat.

Grundlage sind die Provisonen der letzten fünf Jahre und eine Deckelung auf einen Jahresprovision. Im Rahmen der europäischen Handelsvertreterrichtlinie und der italienischen Rechtsprechung wurde der Handelsvertreterausgleich an die deutschen Regeln angepasst. Allerdings droht die Verjährung der Anspruch innerhalb eines Jahres an Vertragsende, wenn der Handelsvertreter nicht schriftlich geltend gemacht hat, den Handelsvertreterausgleich zu erhalten.