Vertragsrecht - Italien

Erstellung und Prüfung von italienischen Verträgen.

LAVVIT-Italien-Anwälte erstellen und prüfen Verträge nach italienischem Recht und in italienischer Sprache: Von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Handelsverträge, Handelsvertreterverträge, Kaufverträge, Lieferverträge, Mietverträge bis zu Werkverträgen. Und LAVVIT-Italien-Anwälte kämpfen für die richtige Auslegung bei Streitigkeiten über Anwendung und Inhalt außergerichtlich sowie gerichtlich vor deutschen und italienischen Gerichten.

Gemeinsame Rechtstradition

Verträge nach dem Codice Civile, dem italienischen Zivilgesetzbuch, unterscheiden sich nicht grundsätzlich von deutschen Verträgen, schließlich gibt es eine lange gemeinsame Rechtstradition, von den Römern und dem Grundsatz pacta sunt servanda, Verträge sind zu halten, zu den gemeinsamen Regeln nach den Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft/Union etwa im Handelsvertreterrecht. Auch nach italienischem Recht sind Verträge grundsätzlich formfrei abschließbar, es sein der „Codice Civile“ würde wie etwa in Grundstückssachen die notarielle Beurkundung vorschreiben.

Kaufvertrag nach italienischem Recht oder UN-Kaufrecht

Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen ist zu beachten, dass oder ob die Geltung des deutschen oder italienischen Rechts vereinbart wird. Ansonsten ist nämlich internationales UN-Kaufrecht, das sowohl in Deutschland als auch in Italien Teil der Rechtsordnung ist, anwendbar. Im Vordergrund stehen ansonsten vor allem die Regeln des italienischen Codice Civile, bei Verträgen mit Verbrauchern sind besondere Verbraucherschutzgesetze zu beachten. Kaufverträge regelt der Codice Civile in seinen Artikeln 1470 ff. Der Verkäufer hat folgende drei Hauptpflichten: Übergabe der Kaufsache, Verschaffung des Eigentums, sowie Gewährleistung wegen Ansprüchen Dritter und wegen Mängeln verpflichtet.

Doppia Firma, die doppelte Unterschrift im italienischen Recht

Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen im italienischen Vertragsrecht erleichtert der Artikel 1341 Absatz 2 Codice Civile. Danach sind von einem Vertragspartner zu seinen Gunsten vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen unwirksam, wenn sie die folgenden Rechtsfragen regeln und die Vertragsklauseln nicht schriftlich von der anderen Seite mit der so genannten „Doppia Firma“ (doppelte Unterschrift) bestätigt wurden:

Beschränkungen der Haftung, Rücktrittsrechte, Vertragsaussetzung, Verwirkungsklauseln, Beschränkung von Einwendungen, Einschränkung der Vertragsfreiheit des Vertragspartners gegenüber Dritten, stillschweigende Vertragsverlängerung/-erneuerung, Schiedsgerichtsklauseln oder Änderungen der gerichtlichen Zuständigkeit.

Eine weitere Besonderheit des italienischen Vertragsrechts stellt dar, dass die einseitige Kündigung eines Vertrags im Regelfall nicht möglich ist. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen, zum Beispiel ist die einseitige Kündigung möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder wenn eine konkrete gesetzliche Vorschrift diese ausdrücklich anordnet.

Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag als Appalto-Vertrag

In Italien werden Dienstleistungs- und Werkverträge im eigenständigen Vertragstyp des Appalto zusammengefasst. Artikel 1655 Codice Civile beschreibt den Appalto als einen Vertrag, durch den die eine Partei gegen Bezahlung in Geld unter Bereitstellung der nötigen Mittel auf eigenes Risiko eine Werkausführung oder Dienstleistung übernimmt. Nach Artikel 1659 Codice Civile darf der Werkunternehmer Änderungen an einem geplanten Werk nur vornehmen, wenn der Kunde diese schriftlich genehmigt hat. Verweigert der Auftraggeber allerdings eine für die regelgerechte Werksausführung notwendige Änderung, hat der Werkunternehmer die Möglichkeit, die Änderungen gerichtlich einzuklagen.

Die Vertragsparteien vereinbart ein Honorar, einen Preis, eine Vergütung, wenn jedoch eine Vergütungsvereinbarung fehlt, wird sie nach bestehenden Tarifen oder Gebräuchen berechnet. Bestehen weder Vereinbarung noch Tarife oder Gebräuche entscheidet ein Richter (Artikel 1657 Codice Civile).

Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten den Fortschritt der Arbeiten kontrollieren. Stellt er dabei fest, dass diese nicht regelgerecht und gegebenenfalls gemäß vertraglich vereinbarter Zwischenfristen ausgeführt werden, kann er eine Frist setzen, binnen derer der Werkunternehmer die vertragsgemäßen Bedingungen herzustellen hat, damit der Vertrag nicht aufgelöst wird (Art. 1662 Codice Civile).

Erwähnenswert ist auch die Bestimmung des Artikels 1656 Codice Civile, auf Grund der die Untervergabe des Auftrages an Subunternehmer nur mit Genehmigung des Kunden möglich ist.