Handelsrecht und Handelsgeschäfte

Handelsrecht und Handelsgeschäfte mit Italien

LAVVIT-Anwälte beraten Kaufleute und Unternehmen

Einzelunternehmer, Kaufleute und Handelsgesellschaften unterliegen bei ihrem unternehmensbezogenen Geschäften Sonderregeln, die unter den Begriff Handelsgeschäfte fallen. Hier handelt es sich um spezielle Rechte oder Pflichten, die beachtet werden müssen, will ein Unternehmen nicht wirtschaftlichen Schiffbruch erleiden. Handelsgeschäfte liegen vor, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind; manchmal reicht es aber auch aus, wenn nur einer der Vertragspartner Kaufmann ist. Und: Im Zweifel gilt ein Geschäft, das ein Kaufmann tätigt, als Handelsgeschäft (§ 344 Absatz 1 HGB).

 

Der „ehrliche Kaufmann“ ist nicht nur ein Bonmot, sondern charakterisiert eine besondere deutsche Kaufmannstradition, die in anderen Kulturkreisen nicht bekannt ist. Der deutsche Kaufmann hat einen Ruf zu verteidigen, d.h. aber auch, dass er einer besonderen Sorgfalt verpflichtet ist, wie sie § 347 HGB festschreibt: also über das normale Maß hinaus.

Sorgfalt und Regeln …

LAVVIT berät Sie, wenn bei Handelsgeschäften besondere Sorgfalt und Regeln vorausgesetzt werden:

 

  • Rücksichtnahme auf Handelsbräuche

  • Vertragsstrafen

  • Bürgschaft

  • Provision

  • Abtretung

  • Kontokorrent

  • Sicherheiten

  • Leistungszeiten

  • Schweigen des Kaufmanns, kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • Gutgläubiger Erwerb

  • Zurückbehaltungsrecht

  • Handelskauf (Annahmeverzug, Bestimmungskauf, Fixhandelskauf, Mängel der Kaufsache etc.)

Kontakt

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