Italienisches Recht
Der Anwalt für Italien und italienisches Recht
Ihre Spezialisten für italienisches Recht
Ihr Italien-Anwalt für italienisches Recht und Vertretung in Italien, weltweite Beratung in deutscher, englischer und italienischer Sprache. Genau das ist LAVVIT – und das bedeutet auch “l´avvocato italo-tedesco”, d.h. deutsch-italienischer Anwalt. Wir sind ihre deutschen und italienischen Rechtsanwälte und Avvocati, Steuerberater und Commercialisti in Augsburg und München, Bologna und Verona. Ihre Spezialisten für italienisches Recht. LAVVIT´s Mandantschaft sind italienische Arbeitnehmer. Aber auch deutsche und italienischen Unternehmen, der Gastronomiebetrieb wie das internationale Unternehmen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr.
LAVVIT arbeitet kompetent im deutschen und italienischen Recht. Dabei spezialisiert im Wirtschafts- und Zivilrecht im deutsch-italienischen Rechtsverkehr. UNd das sowohl bei italienischen Steuerfragen, im deutschen wie italienischen Strafrecht und bei der Unternehmensgründung. LAVVIT tritt vor deutschen und italienischen Gerichten auf, damit deutschland- und italienweit.
Ein Schwerpunkt liegt z.B. in der Begleitung beim Kauf von Immobilien in Italien wie Ferienwohnungen und Häusern sowie Gewerbe-Immobilien.
Rechtsinhalte
Das italienische Zivil- und Handelsrecht zählt zu den Rechtssystemen des romanischen Rechtskreises. Kurz nach Gründung des italienischen Königreiches 1861 traten mit dem Codice Civile del Regno d’Italia sowie dem Codice di Commercio del Regno d’Italia am 1. Januar 1866 erstmals ein einheitliches italienisches Zivilgesetzbuch und Handelsgesetzbuch in Kraft. Die letzte umfassende Reform führte dann schließlich im Jahr 1942 zur Verabschiedung des aktuellen Codice Civile (im folgenden C.C.), der sowohl das Zivil- als auch das Handelsrecht umfasst.
EU-Harmonisierung
Durch die im Zuge der EU-Rechtsharmonisierung erfolgte weitgehende Angleichung der verschiedenen Rechtssysteme, werden einem deutschen Mandanten die italienischen Rechtsinstitute vielfach vertraut vorkommen. Dabei bestehen weiterhin wichtige Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtssystemen innerhalb Europas. Folglich wird die Mehrheit der Sachverhalte in Italien juristisch ähnlich oder gleich behandelt wie in Deutschland. Im Detail können aber große Unterschiede bestehen.
Regeln des Internationalen Privatrechts
Neben dem italienischen Recht sind im Bereich zwischenstaatlicher Rechtsbeziehungen die Regelungen des internationalen Privatrechts zu beachten. Von Bedeutung sind vor allem zahlreiche neue europäische Verordnungen.
Als Beispiel gelten die EG-Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) vom 17. Juni 2008, die EG- Verordnung Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vom 1. August 2007, die EG-Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) vom 11. Juli 2007 und die EG-Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21. April 2004, die – anders als europäische Richtlinien – in den Mitgliedstaaten unmittelbare Rechtswirkung entfalten, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.
Codice Civile
Das italienische Zivilgesetzbuch, Codice Civile, ist in sechs Bücher aufgeteilt. Das erste und zweite Buch enthalten das Familien- und Erbrecht, gefolgt vom Eigentum und den dinglichen Rechten im dritten Buch und dem Schuldrecht im vierten Buch. Im fünften Buch wurde das Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht verankert, im sechsten Buch der allgemeine Schutz und die Durchsetzung von Ansprüchen, wie beispielsweise die Verjährung, Beweise, Pfandrechte und Hypotheken.
Daneben existieren zahlreiche Nebengesetze wie das Gesetz Nr. 218 zum internationalen Privatrecht, die Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 06. September 2005 zum Verbraucherschutz (Codice del Consumo), das Gesetz Nr. 65 vom 11. Dezember 1985 zum Beitritt zum Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf CISG, das Gesetz Nr. 604 vom 15. Juli 1966 über Einzelentlassungen (Kündigungsschutzgesetz) sowie die Gesetzesverordnung vom 10. Februar 2005 über das Gewerbliche Eigentum (Codice della proprietà industriale).
Gerichte in Italien
In Zivilrechtsstreitigkeiten bestehen zwei verschiedene Eingangsinstanzen.
Der so genannte Friedensrichter (giudice di pace) ist für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2.582,28 Euro sowie für Verkehrsunfallsachen bis zu einem Streitwert von 15.493,71 Euro und für gewisse Nachbarrechtsstreitigkeiten zuständig.
Nachdem das Amtgericht (pretura), das für Streitigkeiten mit Streitwerten zwischen 5 und 50 Millionen Lire zuständig war, im Zuge der Reform des italienischen Zivilprozessrechts im Jahr 1998 abgeschafft wurde, ist nunmehr das Landgericht (tribunale) für sämtliche Streitigkeiten zuständig, die nicht in die Sonderzuständigkeit des Friedensrichters oder eine sonstige Sonderzuständigkeit fallen. Des Weiteren ist es für sämtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig. In diesem Zusammenhang tritt der hierfür bestimmte Einzelrichter des Landgerichts, allerdings als so genannter Arbeitsrichter (giudice del lavoro) auf und entscheidet auf Basis spezieller, für den Bereich der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltender Prozessnormen. Schließlich werden auch die Berufungen gegen Urteile des Friedensrichters vor dem Landgericht verhandelt.
Berufung vor Gericht
Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts hingegen ist Berufung beim Oberlandesgericht (corte d’appello) einzulegen. Gegen sämtliche zweitinstanzliche Urteile ist die Revision vor dem corte di cassazione, der in etwa dem Bundesgerichtshof entspricht, zulässig. Hierbei handelt es sich um eine reine Rechtsinstanz. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den einzelnen Gerichtsbezirken. Allgemeiner Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Beklagten. Auch die übrigen besonderen Gerichtsstände sind dem deutschen Recht in etwa vergleichbar.
Besonderheiten
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Artikel 20 der italienischen Zivilprozessordnung (Codice di Procedura Civile), wobei – insoweit abweichend vom deutschen Recht – Artikel 1182 des Zivilgesetzbuches bestimmt, dass bei einer Geldverbindlichkeit der Erfüllungsort am Sitz des Gläubigers liegt. Dies ist gerade auch im Hinblick auf den internationalen Gerichtsstand nach Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und
Vollstreckungsübereinkommen) von Bedeutung, da insoweit bei Anwendung italienischen Rechts der Gläubiger die Möglichkeit hat, am eigenen Sitz Klage zu erheben (es sei denn, es wurde ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart).
LAVVIT investiert in die Weiterbildung seiner Mitarbeiter für beste Beratung statt gekaufte Siegel aus dem deutschen Blätterblatt (Brandeins, Focus oder Handelsblatt …).